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Die neue Satzung


Satzung des Kleingartenvereins
„Gartensparte Schköna e.V.“
 
§1 Name und Sitz des Vereins  
1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Gartensparte Schköna e.V.“, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form  e.V.  
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gräfenhainichen/OT Schköna und ist mit diesem Namen in das Vereinsregister unter der Nummer VR 61000 eingetragen. Der Verein ist Rechtsnachfolger der vormaligen Kleingartensparte „Fortschritt“ Schköna. Der Verein ist Mitglied im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg e.V. Der Gerichtsstand ist Lutherstadt Wittenberg.  
§2 Zweck und Ziel des Vereins  
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung (§§ 51ff  AO.). Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit, setzt sich für die Erhaltung der Gartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen, ökologischen Nutzung des Bodens sowie an der Pflege und am Schutz der natürlichen Umwelt.  
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Zwecke sind insbesondere:  die Geschichte und die Tradition der Kleingärtnerbewegung zu pflegen  die Naturverbundenheit und die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern  Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Kleingartengedankens zu pflegen.  
3. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder, (ggf. andere für den Verein ehrenamtlich Tätige) können auf Beschluss (beschlussfassendes Organ) eine angemessene Aufwandspauschale erhalten.   
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft  
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und  einen ständigen Wohnsitz, in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen kann.  
2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung, deren Höhe der Vorstand festlegt, abhängig gemacht werden. Im Falle der Ablehnung, brauchen Ablehnungsgründe nicht benannt werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist verbindlich.  
3. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Bestätigung der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand, Unterzeichnung des Pachtvertrages, Zahlung der Aufnahmegebühr, der Pacht und des Mitgliedsbeitrages des laufenden Jahres durch Aushändigung der Satzung wirksam.  
4. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.  
§4 Rechte der Mitglieder  
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und einen Antrag auf Pachtung einer Kleingartenparzelle zu stellen. Eine Verpachtung an Nichtmitglieder ist ausgeschlossen.  
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, das aktive und passive Wahlrecht im Verein auszuüben und Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen.  
3. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden finanziellen Leistungen.  
4. Jedes Mitglied hat das Recht die von ihm gepachtete Kleingartenparzelle unter Beachtung der Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes, der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Einzelpachtvertrages individuell zu gestalten.  
5. Jedes Mitglied kann nach Zustimmung des Vorstandes und Einholung der erforderlichen Genehmigungen auf der von ihm gepachteten Kleingartenparzelle Bauten errichten, soweit diese mit dem Charakter des Kleingartens übereinstimmen und dem BKleingG entsprechen.  
6. Jedes Mitglied kann aktiv an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und in die Organe des Vereins gewählt werden. Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.  
7. Jedes Mitglied kann Gemeinschaftseinrichtungen entgeltlich nutzen.  
§5 Pflichten der Mitglieder  
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet,  diese Satzung, die Kleingartenordnung und den Kleingartenpachtvertrag einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen;  Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken;  die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere sich aus der Nutzung der Kleingartenparzelle ergebenen finanziellen Verpflichtungen innerhalb eines Monats nach Aufforderung bzw. binnen der hierzu genannten Fristen zu entrichten. Bei Nichteinhaltung sind Mahngebühren und Einziehungskosten zu zahlen;  die Mitglieder haben die Pflicht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die vom Vorstand als Fachberatung bezeichneten Veranstaltungen zu besuchen. Ebenso sind alle Mitglieder verpflichtet, an den festgelegten Arbeitseinsätzen aktiv teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung ist in Abstimmung mit dem Vorstand eine gesonderte Arbeitsleistung zu vereinbaren. Es sind jeweils Anwesenheitslisten zu führen.  Adressenänderungen unverzüglich schriftlich dem Vorstand mitzuteilen;  für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert. Beim Bau bzw. Umbau einer Laube hat der Antragsteller nach Befürwortung durch den Vorstand die Unterlagen beim Kreisverband Wittenberg e.V. zur Genehmigung vorzulegen; sonstige baurechtliche Vorschriften (BauGB, BauO Land Sachsen – Anhalt) sind zwingend zu beachten;  die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen (bspw. Arbeitsstunden) sind zu den beschlossenen Bedingungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten; bei hohem Alter oder Krankheit ist ein Antrag auf Freistellung von Arbeitseinsätzen an den Vorstand möglich. Der Vorstand beschließt hierzu Umfang und Ersatzleistung.  die Gartenordnung zu beachten und die sonstigen Anordnungen des Vorstandes und seiner  Beauftragten zu befolgen;  die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum zu unterlassen;  Störungen (bspw. Lärm, Geruch, sonstige Belästigungen) der anderen Vereinsmitglieder sind grundsätzlich zu unterlassen bzw. auf ein angemessenes Maß zu beschränken.  
2. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.  
§6 Beendigung der Mitgliedschaft  
1. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, bei Ausschuss, Tod oder bei Auflösung des Vereins.  
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 3. Werktag des zweiten Halbjahres gegenüber dem Vorstand. Er wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.  
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn   das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen zu den angegebenen Terminen nicht gezahlt hat;  das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Pachtzinses zwei Monate im Verzug ist;  die ihm auf Grund der Satzung, der Gartenordnung, des Pachtvertrages oder von Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber Mitgliedern des Vereins ehrlos unsittlich verhält,  seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt,  
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen. Bleibt er dieser unentschuldigt fern, ist keine weitere Verhandlung zwingend. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes, soweit sie sich nicht auf die Nutzung des Kleingartens beziehen.  
Bei Austritt des Mitgliedes aus dem Verein und der weiteren Nutzung der Gartenparzelle nach dem Kleingartenpachtvertrag wird an Stelle des Mitgliedsbeitrages ein Verwaltungsbeitrag erhoben. Dieser wird vom Vorstand festgesetzt. Für das ausgetretene Mitglied gelten die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung über die Gartennutzung weiter.  
Die Kündigung des Pachtvertrages obliegt dem Pächter des Verwaltungsauftrages.  
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:  der Vorstand  die Mitgliederversammlung
§8 Die Mitgliederversammlung  
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter mindestens einmal im Jahr einberufen.  
 2. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat schriftlich, mit einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen. Einladungen werden in den Schaukästen ausgehangen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.  
3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder, wenn nicht in der Satzung oder in gesetzlichen Bestimmungen eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist, bei Satzungsänderungen gilt §33 BGB. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen erfolgen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist auch die schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel möglich. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.  
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.  Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit direkt in Verbindung stehen, beschließen nur Mitglieder mit einem Nutzungsrecht (Inhaber von Pachtverträgen).  
5. Zur Behandlung wichtiger Fragen darf der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen.  
6. Vertreter des Stadt-, Kreis- oder / und des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.  
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung: a) Wahl des Vorstandes b) Wahl der Revisoren c) Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts – und des Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren sowie Entlastung des Vorstandes. d) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, Ersatzleistungen u.a. e) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, seine Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins sowie über alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge. f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern. g) Ernennung von Ehrenmitgliedern. h) Beschlussfassung über diese Satzung bzw. über Satzungsänderungen.  
§9 Der Vereinsvorstand  
1. Der Vereinsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. - dem Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Schatzmeister - dem Schriftführer und - dem Fachberater
 Weiterhin können Beisitzer gewählt werden.  
2. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Er tritt unmittelbar nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung zusammen und wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer, den Fachberater.  
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.  
4. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur  nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.  
5. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.  
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrkosten bleibt hiervon unberührt.  
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig,  wenn nicht alle Ämter besetzt sind.  
8. Aufgaben des Vorstandes sind:  
- die Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes und der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister, - die laufende Geschäftsführung des Vereins, - Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse, - Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen, - die Einhaltung und Durchsetzung der Verwaltungsvollmacht des Zwischenpächters für die Kleingartenanlage.  
9. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden.  
§10 Das Schlichtungsverfahren  
Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, der Gartenordnung oder dem Kleingartenpachtvertrag ergeben, ist ein
Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Kreisverbandes der Kleingärtner Wittenberg e.V. durchzuführen. Werden Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingartenpachtvertrag  nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann Schlichtung durch den Kreisvorstand der Kleingärtner Wittenberg e.V. „Schlichtungskommission“.  Eine gerichtliche Klage (Zivilrecht) ist erst nach einem erfolglos gebliebenen Schlichtungsversuch zulässig.  
§11 Finanzierung des Vereins  
1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: a) Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe  b) Ablösebeträge für nicht geleistete Gemeinschaftsleistungen  c) Umlagen entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung  d) aus beschlossenen Mahngebühren und Verzugszinsen  e) Verwaltungskosten  
2. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfes, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von  Umlagen beschließen. Diese können jährlich bis zur Höhe des zweifachen Mitgliedsbeitrages erhoben werden.  Die Verwendung der Einnahmen darf nur für Zwecke des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung, in erster Linie für die Erhaltung und Erweiterung der Gemeinschaftsanlagen, erfolgen.  
3. Die Zahlungstermine für Pacht, Beitrag, Umlagen, Grundsteuer A, Versicherung oder anderer finanziellen Forderungen werden vom Vorstand festgelegt. Die finanziellen Forderungen sind durch die Mitglieder termingerecht und in der geforderten Höhe zu entrichten. Bei Nichteinhaltung der Forderungen ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu erheben. Es wird pro Mahnung eine Mahngebühr gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben. Weiterhin können Verzugszinsen i.H. von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §247 BGB, mindestens jedoch 10% erhoben werden. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, dann ruhen seine Rechte nach §4 dieser Satzung.  
§12 Kassenführung  
1. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch des Vereins mit den entsprechenden Belegen schriftlich oder elektronisch, bei der Nutzung des PC sind ständig Datensicherungen anzufertigen.  
2. Alle Bankgeschäfte, wie Überweisungen, Auszahlungen, bedürfen einer zweiten Unterschrift vom Vorsitzenden oder stellvertretende Vorsitzender. Diese 2 Vorstandsmitglieder sind bei der zuständige Bank  zu melden.  
3. Bankgeschäfte wie unter §12 Pkt. 2 aufgeführt, müssen immer vom Schatzmeister unterschrieben werden.  
4. Buchführung und Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.  
§13 Die Revisoren  
1. Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch die Revisoren, die mindestens aus zwei Mitgliedern besteht. Eine Wiederwahl ist möglich.  
2. Mitglieder der Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisoren unterliegen  keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.  
3. Das Aufgabengebiet der Revisoren ist durch die Satzung des Vereins zu regeln. Einzelheiten können  auch in anderen Vereinsdokumenten, wie etwa einer Finanzordnung, einer Geschäftsordnung der  Revisoren o.Ä., geregelt werden. Die Prüfung beinhaltet in der Regel die Bestandskontrolle von Bargeld und Bankguthaben, eine Summenkontrolle aller Einnahmen und Ausgaben sowie regelmäßig eine stichprobenartige Belegprüfung. Zu prüfen ist ferner, ob die entsprechenden Finanzvorgänge ordnungsgemäß verbucht worden sind.  
4. Die Kassenprüfer erstellen in der Regel einen schriftlichen Bericht an die Mitgliederversammlung oder aber ein anderes satzungsmäßig festgeschriebenes Organ; dieser Bericht ist in der Regel die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.  
§14 Auflösung des Vereins  
1. Die Auflösung des Vereins bleibt einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten. Zur Herbeiführung des Beschlusses zur Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ aller eingetragenen Mitglieder erforderlich. 2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abgelten aller berechtigten Forderungen an den Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg e.V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.  
3. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Kreisverband zur Aufbewahrung zu übergeben.  
§15 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr   
§16 Schlussbestimmungen  
1.  Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Amtsgericht Stendal und dem Finanzamt Wittenberg unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen.  
2. Sie gilt ab dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Stendal.